Zum Inhalt springen

Kurzarbeit für Schwimmtrainer

Schwimmtrainer*innen und Kurzarbeit

Viele An- und Rückfragen bezüglich Kurzarbeit für Schwimmtrainer haben uns in den letzten Tagen erreicht.

An dieser Stelle möchten wir nochmals betonen: wir sind keine Juristen oder Experten zum Thema Arbeitsrecht! Wir sind lediglich interessierte Coaches, die sich gerne für das Wohl ihrer Kollegen und Kolleginnen einsetzen möchten.

Entsprechend haben wir versucht, uns für euch in diesem Bereich ein wenig schlau zu machen und so gut es geht (die Medienflut ist momentan kaum zu bewältigen) die Fakten zusammenzutragen. Gestern (8.4.20) hat der Bundesrat gewisse Aspekte der Kurzarbeit angepasst resp. präzisiert. Zudem wurde das Spektrum möglicher Arbeitnehmer weiter geöffnet, so dass mittlerweile fast alle Schwimmtrainer*innen mit einer mehr oder weniger stabilen Anstellung (auch auf Stundenlohn-Basis!) von dieser doch sehr grosszügigen Massnahme profitieren können.

Für alle, die keine Zeit für den gesamten Text haben, hier die Zusammenfassung:

Alle Trainer*innen mit einem nur halbwegs stabilen Arbeitsverhältnis zu einem Verein oder anderen Organisation haben ein Anrecht auf Kurzarbeits-Entschädigung. Die Anmeldung muss zwingend vom Arbeitgeber aus erfolgen!

Aber beginnen wir der Reihe nach:

13.3.20

Erste Massnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus treten in Kraft:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/202003130000/818.101.24.pdf

Für uns Schwimmtrainer*innen hier entscheidend:

3. Abschnitt

Artikel 6 Veranstaltungen und Betriebe

1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleichzeitig 100 oder mehr Personen aufhalten, durchzuführen.

2 Veranstaltungen unter 100 Personen dürfen durchgeführt werden, wenn folgende Präventionsmassnahmen eingehalten werden:

a. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen;

b. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen;

c. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene;

d. Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygieneregeln eingehalten werden können.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten gleichermassen für Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder und Wellnesszentren.

Ø  Da viele Schwimmbäder nicht garantieren können / wollen, dass jeweils weniger als 100 Badegäste gleichzeitig im Bad sind, werden diese vorsorglich geschlossen.

16.3.20

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/202003160000/818.101.24.pdf

Ergänzend kommt im 3. Abschnitt Artikel 5 dazu:

Schulen, Hochschulen und weitere Ausbildungsstätten

1 Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten sind verboten.

2 Prüfungen, für die bereits ein Termin festgelegt wurde, können unter Einhaltung geeigneter Schutzmassnahmen durchgeführt werden.

3 Für die Grundschule können die Kantone Betreuungsangebote vorsehen.

Ø  Nun stellt sich bei vielen Familien die Frage nach der schulischen aber auch der restlichen Betreuung der Kinder. Das Thema «Homeschooling» kommt auf den Tisch und bringt wohl fast alle Familien-Kalender zum Einsturz.

17.3.20

Es folgen weitere Ergänzungen und Präzisierungen:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/202003170000/818.101.24.pdf

3. Abschnitt

Artikel 5

3 Die Kantone sorgen für die notwendigen Betreuungsangebote für Kinder, die nicht privat betreut werden können. Besonders gefährdete Personen dürfen dazu nicht eingebunden werden.

4 Kindertagesstätten dürfen nur geschlossen werden, wenn die zuständigen Behörden andere geeignete Betreuungsangebote vorsehen.

                Artikel 6

1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.

2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich: …….

                d …… Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder

5. Abschnitt: Besonders gefährdete Personen

Artikel 10b Grundsatz

1 Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden.

2 Als besonders gefährdeten Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz- Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.

Artikel 10c Pflicht der Arbeitgeber

1 Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erledigen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Ø  Die Grosseltern fallen als Betreuungspersonen weg

Ø  Vereinsaktivitäten sind untersagt

Ø  Schwimmbäder sind explizit geschlossen

Ø  Arbeitnehmer, die als besonders gefährdet gelten, müssen von zu Hause aus arbeiten. Ist dies nicht möglich, werden sie beurlaubt und erhalten trotzdem Lohn

 

Zudem kommen neue Bestimmungen in Sachen Kurzarbeit dazu:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202003170000/837.033.pdf

Dabei sind die wichtigsten Ergänzungen:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) haben mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Artikel 3

In Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b AVIG4 wird keine Karenzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen.

Artikel 4

In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG5 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.

Artikel 6

Um den Arbeitgebern zu ermöglichen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Löhne am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten, können Arbeitgeber die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.

 

Ø  (Ehe-)Partner profitieren also von der Kurzarbeits-Entschädigung

Ø  Kurzarbeit kann per sofort beantragt werden (resp. sogar rückwirkend auf den 17.3.); es gibt keine Karenzeit

Ø  Auch Lehrlinge oder Arbeitnehmer auf temporärer Basis haben Anrecht auf Kurzarbeits-Enstschädigung

Ø  Um mögliche finanzielle Engpässe zu vermeiden, muss der Arbeitgeber die Löhne nicht vorschiessen und diese dann zurückverlangen. Die Gelder vom Staat sollten schnell und unmittelbar fliessen.

 

 

21.3.20

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/202003210000/818.101.24.pdf

Als wohl wichtigste Ergänzung kommt im Abschnitt 3 Artikel 7c dazu:

Artikel 7c Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum

1 Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.

2 Bei Versammlungen von bis zu 5 Personen ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

3 Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum.

Zudem wird Artikel 5 Abschnitt 10c wie folgt ergänzt:

1 Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

2 Können Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen.

Ø  Sportler*innen dürfen sich nun auch nicht mehr privat treffen und selbständig in Gruppen trainieren

Ø  Arbeitgeber werden in die Pflicht genommen, Homeoffice u.a. auch technisch zu ermöglichen

Ø  Die Kombination Homeschooling – Betreuung der Kids – Homeoffice stellt sich in der Praxis als sehr belastend heraus. Für viele heisst das: Arbeitspensum reduzieren und gleichzeitig die (Arbeits-) Tage verlängern, da die Arbeit der Effizienz wegen vor allem abends resp. nachts stattfinden muss.

 

26.3.20

Weitere Ergänzungen zur Kurzarbeits-Entschädigung folgen:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202003260000/837.033.pdf

 

Artikel 8b

1 In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG12 und Artikel 58 Absätze 1–4 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198313 (AVIV) muss der Arbeitgeber keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen.

2 Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.

 

9.4.20

Nun werden neue Bestimmungen erlassen und vorangehende Entscheide präzisiert:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202004090000/837.033.pdf

Hier die wichtigsten Neuerungen unter Artikel 8:

                Artikel 8f

1 In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG22 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mehr als 6 Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet.

2 Die zuständige Behörde bestimmt den Arbeitsausfall auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate und rechnet den für die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweiligen Arbeitnehmer günstigsten Arbeitsausfall an.

                Artikel 8i

1 Während der Gültigkeit dieser Verordnung wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent wird als Pauschale ausgerichtet.

2 Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen.

3 Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen.

Ø  Zusammengefasst: alle Trainer*innen mit einem nur halbwegs stabilen Arbeitsverhältnis zu einem Verein oder anderen Organisation haben ein Anrecht auf Kurzarbeits-Entschädigung. Die Anmeldung muss zwingend vom Arbeitgeber aus erfolgen!

 

Alle Bestimmung Stand heute (09.04.20) sind hier einsehbar:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/index.html#

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/index.html